Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bergwelten Entdecken

Geltungsbereich und Leistungsinhalt

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Tour begleitenden Bergwanderführer und dem teilnehmenden Gast. Der Bergwanderführer erbingt die Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Bergwanderführer und den Gästen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

Der Bergwanderführervertrag umfasst alle Verpflichtung als Bergwanderführer, einen Gast auf einer bestimmten Tour zu führen. Im Gegenzug verpflichtet sich dieser zur Zahlung des Honorars, sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde. Die in den Programmen bzw Tourenbeschreibungen genannten Voraussetzungen müssen vom Teilnehmer erfüllt werden. Für den Zustand und die Wartung etwaiger selbst mitgebrachter Ausrüstung sowie den eigenen Gesundheitszustand ist jeder Gast eigenverantwortlich. Zur Beurteilung der Eignung des einzelnen Gastes für die geplante Tour verpflichtet sich dieser zu wahrheitsgemäßen Angaben des Bergwanderführers gegenüber. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung hat sich der durchführende Bergwanderführer vor Antritt einer Tour davon zu überzeugen, dass die Gäste ausreichend und den Anforderungen entsprechend ausgerüstet sind. Der Bergwanderführer behält sich das Recht vor, die Führung von Personen abzulehnen, die mangelhaft ausgerüstet oder augenscheinlich den Schwierigkeiten der geplanten Unternehmung nicht gewachsen sind. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Honorars. Trotz bester Tourenplanung und Führung kann keine uneingeschränkte Erfolgsgarantie für das Erreichen des geplanten Programmzieles oder Gipfels abgeben werden. Entscheidungen bezüglich der Auswahl zwischen mehreren Routenvarianten, über Fortsetzung und Abbruch der Tour, hinsichtlich der Einhaltung von Pausen und deren Längen, oder über die Mitnahme und den Einsatz von Ausrüstungsgegenständen, obliegen alleinig dem Bergwanderführer. Für aus Sicherheitsgründen (wie Stein- und Eisschlag, Lawinen, Absturz, Wetterumschwünge usw.) oder durch die Schuld des Teilnehmers unterbliebene Touren, können keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Schäden aus Verlust oder Reparaturkosten von Beschädigungen an der Leihausrüstung, die über normale Abnützung hinausgehen, sind vom Teilnehmer zu ersetzen. Aufgrund der besonderen Verantwortung für die richtige Durchführung der Tour verpflichten sich die Gäste, sich den Anordnungen des Bergwanderführers, die dieser in seiner Funktion als verantwortlicher und sachkundiger Leiter der Tour abgibt, zu unterwerfen. Sollten diese von den Gästen ignoriert werden, kann der Bergwanderführer für allfällige daraus entstehende Folgen nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Vertragsabschluss

Der Vertrag zwischen dem Gast und dem Bergwanderführer kommt zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Ziel/Zweck der Unternehmung, Honorar, Zeitpunkt und die Zahl der zu führenden Personen etc.) besteht. Die Buchung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Telefonische Buchungen sind rechtsverbindlich. Bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Teilnehmer haftet derjenige für die Begleichung des Rechnungsbetrages, der die Anmeldung vornimmt. Es wird Handeln im eigenen Namen vermutet. Im Übrigen haften bei Abschluss eines Auftrages für die Leitung einer Bergtour mit mehreren Personen alle Gäste für den Honoraranspruch solidarisch zur ungeteilten Hand. Dem Bergwanderführer bleibt es vorbehalten, das Tourenprogramm wegen unvorhersehbarer Umstände jederzeit abzuändern, einzuschränken oder zu erweitern. Aufgrund der Abhängigkeit von Wetterlagen oder anderen nicht vorhersehbaren Umständen kann der ursprünglich geplante Tourenverlauf nicht immer garantiert werden. Auch der Abbruch oder die kurzfristige Absage einer Tour kann aufgrund von besonderen Umständen notwendig sein. Bei wetterbedingter Beendigung während der Tour durch den Gast besteht kein Anspruch auf Rückzahlung.

Mit der Anmeldung ist, wenn nicht anders vereinbart, die Zahlung zu 100% zu leisten, die Restzahlung hat bis spätestens 14 Tage vor Tourantritt auf dem angegebenen Konto abzugs- und spesenfrei einzulangen. In Ausnahmefällen und nur unter ausdrücklichem Einverständnis des Bergwanderführers kann auch Barzahlung vor Ort vor Tourantritt vereinbart werden.

Wechsel in der Person des Gastes

Wechsel in der Person des Gastes: Sofern der Gast gehindert ist, die Unternehmung anzutreten, kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen, sofern diese alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und die Übertragung dem Bergwanderführer binnen angemessener Frist vor dem Beginn der Tour mitgeteilt wird. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für durch die Übertragung entstehende Mehrkosten solidarisch zur ungeteilten Hand. Ein Ablehnen der Übertragung durch den Bergwanderführer ist aus sachlich gerechtfertigten Gründen möglich.

Preisgestaltung

Die Preisgestaltung für die Bergtouren ist transparent gestaltet und orientiert sich an den Empfehlungen des Tiroler Bergsportführerverbandes, der jeweiligen Gruppengrösse und der jeweiligen geplanten Tour/ dem gewünschten Leistungsumfang.

Einzelbegleitungen werden entsprechend individuell berechnet und abgestimmt.

Versicherungsempfehlungen

Allfällige private Versicherungen (z.B. Unfallversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung etc.) im Zusammenhang mit den geplanten Touren sind von den Gästen selbst abzuschließen. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass bei Hubschrauber- oder Bergrettungseinsätzen sehr hohe Kosten anfallen können, die von den zuständigen Sozialversicherungsträgern im Regelfall nicht übernommen werden und daher vom betroffenen Gast selbst zu bezahlen sind. Es wird daher der Abschluss einer Bergekostenversicherung ausdrücklich empfohlen. Es besteht grundsätzlich keine Rücktrittsversicherung. Der Gast ist selbst für die Einhaltung der allfälligen Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften auf seine Kosten verantwortlich.

Teilnahmeberechtigte

Teilnehmen kann an den Bergtouren oder Schneeschuhtouren (Sommer und Winter) jeder, der gesund ist und der den speziellen Anforderungen, technisch, körperlich und geistig, für die jeweilige Bergtour oder Schneeschuhtour gemäß den erforderlichen Voraussetzungen entspricht und der die entsprechende Ausrüstung mitführt.

Der Gast muss sicherheitsrelevante Anweisungen des leitenden Bergwanderführers befolgen.

Zahlungsmethoden

Die Zahlung für Buchungen erfolgt per Überweisung vor Tourantritt.

In Ausnahmefällen kann der Bergwanderführer eine Barzahlung vor Ort akzeptieren.

Stornierungsbedingungen

  • Stornierungen von gebuchten Touren können bis zu 14 Tage vor Tourantritt kostenfrei erfolgen.
  • Bei Stornierungen 14 Tage bis mindestens 2 Tage vor Tourantritt enstehen Kosten von 50% des Honorars oder mindestens 40 EUR pro Gast (bei 1-3 Gäste), mindestens 25 EUR (ab 4 Gäste). Bei Einzelbegleitungen mindestens 80 EUR pro Person.
  • Bei einer Stornierung innerhalb von 48 Stunden vor Tourbeginn erfolgt keine Erstattung der geleisteten Zahlung.

Terminänderungen gelten wie Stornierung und Neuanmeldung. Sollte ein Gast dem vereinbarten Ausgangspunkt der Tour fernbleiben oder wenn der Aufbruch zur Tour wegen einer dem Gast unterlaufenen Fahrlässigkeit oder auch durch einen durch höhere Gewalt verursachten Grund versäumt wird, können 75% des Führungshonorars zuzüglich etwaiger Spesen von dem Bergwanderführer einbehalten werden.

Rücktritt des Bergwanderführers vor Antritt der Tour

Muss der durchführende Bergwanderführer aufgrund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die er keinerlei Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, vom Vertrag / Auftrag zurücktreten, so hat der Gast die bislang angefallenen Spesen zu ersetzen. Zu derartigen Ereignissen zählen etwa staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Naturkatastrophen, Seuchen, Wetter- und Lawinenverhältnisse etc.. Der über den Spesenersatz hinausgehende Teil des Führungshonorares wird rückerstattet.

Der Bergwanderführer kann Ersatz eines gleichermaßen ausgebildeten Bergwanderführers beschaffen, sollte er selbst die Tour nicht durchführen können.

Rücktritt seitens des Bergwanderführers nach Beginn der Tour

Der durchführende Bergwanderführer wird von der Leistungserbringung befreit, wenn ein Gast im Rahmen einer Tour durch ungebührliches, sowie grob unvorsichtiges Verhalten, die Durchführung der Unternehmung – ungeachtet einer Abmahnung – nachhaltig stört oder andere gefährdet. In diesem Fall ist der Gast, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Bergwanderführer gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. In einem solchen Fall wird das Führungshonorar nicht rückerstattet.

Änderung des Auftrages / Vertrages

Programmänderungen durch Wetterumschwünge, sonstige alpine Gefahren, sowie Konditionsschwächen der einzelnen Gäste und sonstiges bleiben bei allen Touren vorbehalten. Nach geltendem Bergsportführergesetz ist der durchführende Bergsportführer zum Abbruch einer Bergtour verpflichtet, wenn unvorhersehbare besondere Umstände eintreten, bei denen die körperliche Sicherheit seiner Gäste gefährdet erscheint. Die Gäste können aus diesen Umständen somit keine Ersatzansprüche dem durchführenden Bergwanderführers gegenüber geltend machen. Hierbei hat sich die Entscheidung nach dem schwächsten Gast zu richten und teilen die übrigen Gäste der Unternehmung dasselbe Schicksal.

Haftungsausschluss und Schadenersatz

Von gesetzlichen Haftpflichttatbeständen abgesehen, unternimmt der Gast die Tour auf eigene Gefahr.

Die Bergbesteigungen erfolgen zwar unter der Leitung des Bergwanderführers, werden aber in jedem Fall in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko durchgeführt. Es bleibt dem ausführenden Bergwanderführer vorbehalten, die geplante Tour nach den Kenntnissen der Teilnehmer, nach deren technischen und konditionellen Voraussetzungen oder wegen unvorhersehbaren Umständen abzuändern.

Trotz sorgfältiger Planung und dem Einsatz als erfahrener Bergwanderführer, können objektive und subjektive Gefahren nicht ausgeschlossen werden. Dies sind u. a. Steinschlag, Eisschlag oder ein unvorhersehbarer Wetterumschwung.

Gerade durch die starke Erwärmung und Rückgang der Permafrostgrenze ist vermehrt mit Steinschlag zu rechnen und unter Umständen sind manche Touren nicht mehr gangbar. 

Insbesondere im Winter ist die Lawinengefahr allgegenwärtig. Trotz modernster Ausrüstung besteht im Winter immer ein gewisses Restrisiko.

Den Einschätzungen und Anweisungen des Bergwanderführers ist daher unbedingt Folge zu leisten.

Die Regelungen der vorstehenden Absätze gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung) und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Der Gast erklärt sich damit einverstanden, dass ihm anstelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbracht wird, sofern dies möglich ist.

Ist eine Leistungsstörung in der Sphäre des Gastes begründet, wie beispielsweise eine Gesundheitsbeeinträchtigung (z.B. eine zu langsame Akklimatisation an die Höhe, mangelnde Kondition, udgl.), so kann der Gast daraus keine Ansprüche ableiten.

Im Falle der schuldhaften Verletzung einer aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflicht ist der durchführende Bergwanderführer den Gästen gegenüber bei Vorliegen aller anderen gesetzlichen Voraussetzungen zum Ersatz der daraus entstandenen Schäden im Rahmen der gesetzlich verpflichtet abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden verantwortlich. Der durchführende Bergwanderführer haftet nicht im Falle einer leichten Fahrlässigkeit. Ebenso ausgeschlossen sind Ersatzansprüche aus dem Titel der entgangenen Urlaubsfreude oder Erlebniserwartung. Ein allfälliger Schadenersatz ist der Höhe nach mit der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Haftpflichtversicherungssumme begrenzt. Von den gesetzlichen Haftungstatbeständen abgesehen nehmen die Gäste an den Bergtouren auf eigene Gefahr teil. Ein erhebliches Maß an Umsichtigkeit wird bei jedem Gast daher vorausgesetzt. Der Bergwanderführer kann keine Verantwortung bei Unglücksfällen, Schäden oder sonstigen Unregelmäßigkeiten, die sich aufgrund der Realisierung alpiner Gefahren (wie z.B. Absturzgefahr, Höhenkrankheit, Kälteschäden, Lawinengefahr, Steinschlag) ergeben, übernehmen. Dies wird vom Gast mit seiner Anmeldung ausdrücklich akzeptiert. Alle Veranstaltungen werden nach bestem Wissen und Gewissen vorbereitet und geführt. Für Gipfelerfolge oder Erfüllung subjektiv vorgestellter Reiseziele kann keine Garantie übernommen werden. Es liegt in der Natur der Veranstaltung, dass ein bestimmtes Restrisiko und eine Ungewissheit für den Gast bestehen bleibt. Eine entsprechende Tourenvorbereitung durch Ausdauersport, entsprechendes technisches Training und persönliche Umsichtigkeit mindert die Unfallgefahr und wird daher jedem Gast grundsätzlich dringend angeraten.

Datenschutz

Der Bergwanderführer ist berechtigt, personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsabwicklung und aus dem Vertrag ergebende Zwecke zu verarbeiten und zu speichern. Des Weiteren stimmt der Gast bei Buchung ausdrücklich zu, personenbezogene Daten an Bergwanderführer, Teilnehmer und Unterkunft weiterzugeben. Mit der Teilnahme an einer Veranstaltung stimmt der Teilnehmer zu, dass Videos und Fotos, die von ihm während der Unternehmung gemacht worden sind, innerhalb der Gruppe, oder zu Werbezwecken (z.B. auf der Homepage) verwendet werden dürfen.

Schlussbestimmungen

Es gilt das deutsche Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Gast einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahekommt.